Präambel

FPJ Exclusive GmbH (im Weiteren: „FPJ“ genannt) ist als Vermittler eines Passagierchartervertrages (im Weiteren: der „Vertrag“ genannt) zwischen dem Charterer (Auftraggeber des Flugereignisses) und dem Vercharterer (die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft) tätig. Der Charterer beauftragt FPJ mit Sorgfalt ein geeignetes Luftfahrzeug auszuwählen und den Vertragsabschluss mit der entsprechenden Fluggesellschaft und/oder dem Vercharterer zu vermitteln.

1. Vertragspflichten von FPJ

1.1. Im Rahmen der Vermittlung des Vertrags wird FPJ für folgendes Sorge tragen: Dem Charterer wird vom Vercharterer das zur Durchführung der Luftbeförderung bestimmte Luftfahrzeug einsatzbereit, d.h. ordnungsgemäß ausgerüstet, betankt und mit der erforderlichen Besatzung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Die von FPJ vertraglich geschuldete Leistung beschränkt sich dabei auf die Vermittlungsleistung. Die Beförderung führt der Vercharterer durch. Falls der Vercharterer nicht gleichzeitig die das Flugzeug betreibende Fluggesellschaft ist, schuldet die Beförderung neben dem Vercharterer noch zusätzlich der ausführende Luftfrachtführer (das Luftverkehrsunternehmen).

1.2. FPJ trifft keine eigene Leistungspflicht zur Beförderung. Ist das im Vertrag bezeichnete Luftfahrzeug zum vertraglichen Zeitpunkt des Fluges nicht einsatzbereit oder verliert es seine Einsetzbarkeit während des Vertragszeitraumes, ohne dass diese in einer für den Charterer vertretbaren Frist wiederhergestellt werden kann, wird sich FPJ im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten darum bemühen, ein alternatives Ersatzflugzeug vergleichbaren Typs bereitzustellen.

1.3. Die im Flugplan genannten Flugzeiten dienen der Planung, können aber nicht garantiert werden. FPJ wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Einhaltung der Flugzeiten bemühen.

2. Vertragspflichten des Charterers

2.1. Der Charterer trägt die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Reise- und Beförderungsdokumente, sowie der vertraglich bezeichneten Angaben. Für sämtliche Schäden, die in Folge unrichtiger oder unvollständiger Angaben entstehen, wird FPJ vom Charterer freigestellt. In diesen Fällen haftet der Charterer.

2.2. Der Charterer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zu befördernden Reisenden und das zugehörige Reisegepäck zum Lufttransport geeignet sind. Des Weiteren hat er sicherzustellen, dass sämtliche Ein- und Ausreise- sowie Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Abflugs-, Transit- und Ankunftslandes beachtet werden. FPJ hat hierbei keine Prüfungspflicht. Sollten Reisende oder Gepäck nicht zum Lufttransport geeignet sein, kann die Fluggesellschaft die Beförderung derer oder dessen ablehnen.

2.3. Der Kapitän des Flugzeugs hat umfassende Bordgewalt. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

2.4. Bei Ambulanzflügen müssen Charterer und Reisender einen entsprechenden Nachweis eines Arztes vorlegen. Sollte die Transportfähigkeit des Kranken nicht auf diese Weise bestätigt werden, kann er nicht befördert werden.

2.5. Der Charterer hat die Pflicht sämtliche Reisende vor Antritt des entsprechenden Fluges auf die Risiken des Fluges und die begrenzte Haftung sowohl der Fluggesellschaft als auch FPJ hinzuweisen. Sollten Personen oder Güter nicht uneingeschränkt flugtauglich sein, geschieht deren Transport einzig und allein auf Kosten und Gefahr des Charterers. Die Beförderungsbedingungen des Vercharterers sind zwingend einzuhalten. Hierzu verpflichtet sich der Charterer. Auf Wunsch kann FPJ diese zur Verfügung stellen.

2.6. Es ist wichtig und die Pflicht des Charterers, dass sich alle Reisenden und deren Gepäck rechtzeitig vor dem Abfertigungszeitpunkt am bezeichneten Abfertigungspunkt des Flughafens, an dem der Abflug stattfindet, einfinden. Sämtliche im Flugplan genannten Flugzeiten sind lokale Zeiten, d.h. die Ortszeit in der jeweiligen Zeitzone. Bei Zweifeln hat sich der Charterer bei FPJ rück zu versichern. Charterer und Reisende haben sich selbstständig über die Zeitverschiebungen vor Ort zu informieren.

2.7. Der Charterer verpflichtet sich und versichert, dass jede Person, die mittelbar oder unmittelbar mit der Erbringung der Dienstleistungen für FPJ nach diesem Vertrag in Zusammenhang steht, alle Gesetze des Landes sowie alle sonstigen anwendbaren Antikorruptionsgesetze und insbesondere auch den UK Bribery Act einhält und FPJ unmittelbar von jedem unangemessenen Angebot oder jeglicher Aufforderung zu einem finanziellen oder sonstigen Vorteil oder einer Zuwendung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages informieren wird.

3. Charterpreis

3.1. Zahlungen sind grundsätzlich unwiderruflich und im Voraus an FPJ zu leisten. Der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eingeht, entscheidet für die Rechtzeitigkeit der Zahlung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar.

3.2. Der im Vertrag vereinbarte Charterpreis beinhaltet ausschließlich die Charterkosten zur Durchführung der Luftbeförderung der unter “Passagierdaten” im obigen Vertrag genannten Personen und deren Gepäck zu den im selben Punkt genannten Konditionen. Der Charterpreis enthält die bei Vertragsabschluss gültigen Flugsicherheitsgebühren und Passagiersteuern.

3.3. Folgende Gebühren werden vom Charterpreis nicht umfasst: Gebühren, die durch jeweils zuständige Behörden auferlegt werden, Steuern, Entgelte und Kosten für spezielle Maßnahmen zum Passagier- und/oder Gepäck-/Frachthandling. Kosten für Enteisungsmaßnahmen am Luftfahrzeug am Abflugort oder bei jeder technischen Landung auf der Flugroute – auch bei Positionierung- / Depositionierungsflügen. Andere Kosten, die zusätzlich anlässlich der Durchführung des Fluges anfallen, wie z.B. Nachtabfertigung, Parkgebühren, Positionierungsflüge zum Parken, Kriegsrisikoversicherung o.ä.. Sollten FPJ oder dem Vercharterer gegenüber, solche Kosten erhoben werden, belastet FPJ den Charterer mit diesen Kosten.

3.4. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Treibstoffpreis ist Grundlage des Charterpreises. Sollte der Treibstoffpreis zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Fluges steigen und der Vercharterer dies FPJ in Rechnung stellen, behält sich FPJ eine Anpassung des Charterpreises vor.

3.5. Bei Inlandsflügen ist der Charterpreis zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu bezahlen.

4. Haftung von FPJ

4.1. Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass die Beförderung dem Montrealer Übereinkommen oder dem Warschauer Abkommen  unterliegt, sofern der endgültige Zielort des Fluges oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, welches die Haftung des Luftfrachtführers beschränkt. FPJ kann jederzeit aufgefordert werden einen Auszug des Montrealer Übereinkommen oder Warschauer Abkommen vorzulegen.

4.2. FPJ trifft im Rahmen der Vermittlung des Vertrages nicht die Haftung des Vercharterers. Für Zerstörung, Beschädigungen, Verlust oder Verzögerung von Reisegepäck im Rahmen des Lufttransports haftet FPJ daher nicht. Ebenso haftet FPJ nicht, wenn es zu Verletzungen von Leben, Köper oder Gesundheit während der Beförderung kommen sollte. FPJ haftet außerdem nicht für Verspätungsschäden.

4.3. Im Falle, dass FPJ trotzdem zur Haftung nach Art eines Luftfrachtführers herangezogen wird, vereinbaren die Parteien hiermit ausdrücklich die Anwendung des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Maßgeblich ist, welches dieser Abkommen auf die jeweilige Transportstrecke Anwendung findet. Sollte keines dieser Abkommen anwendbar sein, so wird hiermit die Anwendung der Regeln des Montrealer Übereinkommen vereinbart.

4.4. Sollte es in Folge von Fehlern bei der Bereitstellung des Fluggeräts oder der Vermittlungsleistung zu Schäden kommen, ist eine Haftung von FPJ für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FPJ und / oder einer seiner Erfüllungshilfen verursacht wurden.

4.5. Schäden, die nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von FPJ oder ihren Mitarbeitern beruhen, sind nur ersatzfähig, wenn für FPJ eine Verantwortlichkeit nach Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Montrealer Übereinkommen besteht. Für diesen Fall ist die Haftung von FPJ auf einen Betrag entsprechend 113.100 Sonderziehungsrechten beschränkt. Bei Anwendung des Warschauer Abkommens muss eine Verantwortlichkeit gemäß Art. 17, 22 Warschauer Abkommen gegeben sein. Die Haftung richtet sich in diesem Fall nach dem dort festgelegten Umfang.

4.6. In Fällen, wo eine Haftung von FPJ ausgeschlossen ist, FPJ aber gegenüber dem Vercharterer Schadensersatzansprüche zustehen, wird FPJ diese an den Charterer abtreten.

4.7. Sind die Reisenden aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht ohne besondere Vorkehrungen zum Lufttransport geeignet, haftet FPJ nicht für Schäden, die sich daraus ergeben. Das gleiche gilt für die Schäden, die aus der Eigenart des beförderten Gepäcks oder aus einem anderen dem Gepäck anhaftenden Mangel, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verpackung, Versiegelung oder Beschriftung resultieren.

4.8. Außer im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung von FPJ ausgeschlossen, wenn die Luftbeförderung vom ausführenden Luftfrachtführer deswegen verweigert wird, weil er nach pflichtgemäßer Prüfung feststellt, dass die nach seiner Auffassung maßgeblichen Vorschriften die Luftbeförderung nicht zulassen oder dass gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Reisenden und notwendigen Begleitpersonen oder Schäden am Reisegepäck eintreten werden. Sämtliche in diesem Vertrag aufgenommenen Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten des ausführenden Luftfrachtführers und / oder Vercharterers.

4.9. Für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch den ausführenden Luftfrachtführer entstehen, haftet FPJ nicht.

4.10. Für Personen- oder Körperschäden, für Schaden oder Verlust am Reisegepäck, Ausfall von Flügen, Verspätungen oder alle anderen Schäden, die dem Charterer oder Dritten infolge höherer Gewalt entstehen haftet FPJ gegenüber den Reisenden und dem Charterer nicht. Ohne hierauf beschränkt zu sein, gehören hierzu Schlechtwetter, nicht vorhersehbare technische Störungen am Luftfahrzeug, Verhaftung, gerichtliche Beschlagnahme, Streiks oder andere für FPJ nicht vorhersehbare Ereignisse. Weiterhin als höhere Gewalt anzusehen sind insbesondere:

  • Bürgerkrieg, Krieg, zivile Unruhen oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
  • politische oder terroristische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen. Hierunter fallen jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung religiöser, ethnischer, ideologischer, politischer oder ähnlicher Ziele, die dafür geeignet sind, Angst und Schrecken in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen oder einen Teil derselben Einfluss zu nehmen;
  • Gefahren der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
  • Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoheitlicher Hand;
  • Gefahren aus der Verwendung – gleich durch wen – von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen.

4.11. Sämtliche Flugzeiten können nicht garantiert werden und sind vorbehaltlich etwaiger Änderungen. Für Kosten jeglicher Art, die dem Charterer oder Dritten infolge von Verspätungen, Abweichungen vom Flugplan oder Umleitungen eines Fluges entstehen, übernimmt FPJ keine Haftung. Die hierdurch entstehenden Transportkosten sowie sonstige zusätzliche Ausgaben sind vom Charterer zu vergüten, der für jegliche Verluste und Schäden haftet, die in diesen Fällen entstehen.

5. Kündigung und Rücktritt der Parteien vom Vertrag

5.1. Der Vertrag ist vorbehaltlich, dass die zur Durchführung notwendigen Start- und Lande- sowie Überflugrechte erteilt werden. Sollten diese nicht rechtzeitig zur Durchführung des Fluges oder gar nicht erteilt werden, hat FPJ das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. FPJ setzt den Charterer im Falle der Nichterteilung der notwendigen Verkehrsrechte unverzüglich hiervon in Kenntnis. Gleiches gilt für die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rücktritts vom Vertrag.

5.2. FPJ zahlt im Falle des Rücktritts den vollständigen Charterpreis (sofern dieser bereits entrichtet war) an den Charterer zurück. Erfolgt der Rücktritt erst nach Erbringung einer Teilleistung, so ist dem Charterer nur der Betrag zu erstatten, der dem Teil der nicht durchgeführten Teilleistung entspricht.

5.3. Beiden Vertragsparteien steht außerdem das Recht zu, bis zum Beginn der Luftbeförderung vom Vertrag zurückzutreten. Wird das Flugzeug zum Abflug positioniert, ist die Positionierung der Beginn der Luftbeförderung. Ein Rücktritt von FPJ ist nur aus triftigem Grund oder Gründen, die FPJ im Zuge der Vermittlung nicht zu vertreten hat, möglich. In diesem Fall ist dem Charterer der volle Charterpreis zurückzuerstatten. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück ist FPJ berechtigt, den gesamten Charterpreis abzüglich dessen einzubehalten, was FPJ an Aufwendungen und Kosten erspart hat und zwar pauschal je nach Zeitpunkt des Rücktritts wie folgt:

  • bei einem Rücktritt durch den Charterer nach Vertragsunterzeichnung bis 42 Tage vor der vereinbarten Luftbeförderung ist FPJ berechtigt, 30% des Charterpreises vom Charterer zu verlangen;
  • bei einem Rücktritt durch den Charterer ab 41 Tage bis 14 Tage vor der vereinbarten Luftbeförderung ist FPJ berechtigt, 55% des Charterpreises vom Charterer zu verlangen;
  • bei einem Rücktritt durch den Charterer ab 13 Tage bis 72 Stunden vor der vereinbarten Luftbeförderung ist FPJ berechtigt, 85% des Charterpreises vom Charterer zu verlangen;
  • bei einem Rücktritt durch den Charterer weniger als 72 Stunden vor der vereinbarten Luftbeförderung oder kann die Luftbeförderung aus Gründen, die der Charterer oder eine Person aus seiner Risikosphäre zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist FPJ berechtigt, den gesamten Charterpreis vom Charterer zu verlangen;

5.4. Es könnten abweichende Stornovereinbarungen getroffen sein. Diese müssen zu ihrer Wirksamkeit auf Seite 2 dieses Vertrags (im Feld Bemerkungen) eingetragen sein.

5.5. Bei Störungen oder Neuterminierungen, die der Charterer, dessen Erfüllungsgehilfe oder einer der Reisenden zu vertreten hat, behält sich FPJ vor, sofern FPJ oder dem Vercharterer ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, den bestehenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Hiervon ist besonders dann auszugehen, wenn in Folge einer aufgetretenen Störung oder Verzögerung die Durchführung anderer Aufträge gefährdet ist.

5.6. Weiterhin behält sich FPJ vor, bei Störungen oder Verzögerungen seitens des Charterers, seiner Erfüllungsgehilfen oder einer der Reisenden, ein Standgeld in Höhe von 3.000 € je angefangene 60 Minuten nach der geplanten Startzeit weiter zu berechnen.

5.7. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen bestehen, außer der Flug findet aus Gründen nicht statt, die FPJ oder der Vercharterer zu vertreten haben. Ohne dass ein

solcher geschuldet oder garantiert wird, wird sich FPJ bemühen in

Abstimmung mit Vercharterer und Charterer einen Ersatztermin festzulegen. FPJ behält sich in diesem Fall vor, den vereinbarten Charterpreis in Abhängigkeit von den dadurch entstandenen Mehrkosten zu erhöhen. Sollte der Kunde mit diesen Mehrkosten nicht einverstanden sein, kann er stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten.

5.8. Sollte die Leistungserbringung für FPJ aus eigens nicht zu vertretenden Gründen – einschließlich höherer Gewalt – unmöglich werden, so wird FPJ von seiner Leistungspflicht entbunden. Im Falle einer Verzögerung der Möglichkeit zur Leistungserbringung aus derartigen nicht von FPJ zu vertretenden Gründen, so verlängern sich die Leistungspflichten dementsprechend. Im Falle von nicht nur unerheblichen Verzögerungen ist FPJ zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Charterer hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen sowie anfallende Kosten und Gebühren zu vergüten. Ist das Luftfahrzeug bereits am vorgesehenen Abflugort zur Übernahme durch den Vercharterer bereitgestellt worden, bleibt der Charterer zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet. Im Falle einer Kündigung durch den Charterer gelten die Staffeln des für den Fall des Rücktritts vereinbarten pauschalierten Schadensersatzes entsprechend.

6. Sonstiges

6.1. Ergänzungen, Änderungen oder die Kündigung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt). Die Regelungen dieser Vereinbarungen lösen sämtliche früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen ab. Sie gelten vorrangig vor jeglichen anderen Vertragsbedingungen des Charterers, denen hiermit widersprochen wird.

6.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung steht der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Gegebenenfalls werden die Vertragspartner sich bemühen, eine dem Sinn dieser Vereinbarung entsprechende ersatzweise Regelung zu finden, welche sich an den jeweiligen Regelungen des Montrealer Übereinkommens orientiert. Dies gilt auch für Lücken oder auslegungsbedürftige Klauseln.

6.3. Ist der Kunde Kaufmann, so wird der Gerichtstand Nürnberg – Fürth vereinbart. Das zuständige Gericht ist unabhängig vom Streitwert das Landgericht. Es ist die Anwendung des Deutschen Rechts vereinbart. Ist der Charterer Verbraucher und unterliegt einem ausländischen Recht, bleiben günstigere Verbraucherschutzvorschriften seines Rechts unberührt.

Stand Januar 2021.

7. Datenschutz

7.1. Der Charterer verpflichtet sich, sämtliche Reisenden vor Antritt des Lufttransports über die nachfolgenden Datenschutz bestimmungen zu informieren.

7.2. Die FPJ Exclusive GmbH, Flughafenstraße 118, 90411 Nürnberg, Tel.: +49171/9160105, E-Mail: datenschutz@flyprivatejet.de erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten.

7.3. FPJ erhebt personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung und der Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der reisenden Passagiere ist zur Durchführung des Vertrags erforderlich (Art. 6 Abs. 1b DSGVO). Ohne eine Bereitstellung der Daten an FPJ kann der Vertrag nicht
durchgeführt werden.

7.4. Zum Zwecke der Vertragserfüllung können die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden. Empfänger der personenbezogenen Daten sind Subunternehmer, Vertreter oder Agenten, die im Namen von FPJ in Bezug auf die Förderung der angebotenen Dienstleistung handeln sowie Lieferanten und der ausführende Luftfrachtführer, falls dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Nach ihrer Erhebung werden die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert, wie dies zur Zweckerreichung erforderlich ist oder entsprechende Aufbewahrungspflichten bestehen und soweit keine rechtlichen Erfordernisse entgegenstehen.

7.5. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so haben betroffene Personen das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht den betroffenen Personen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können
betroffene Personen die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn in die Datenverarbeitung eingewilligt wurde oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht betroffenen Personen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSVGO). Weiterhin besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSVGO).

7.6. Nähere Informationen darüber, wie FPJ personenbezogene Daten verarbeitet, sind unter https://flyprivatejet.de/datenschutzerklaerung/ der FPJ Datenschutzerklärung zu entnehmen. Ferner besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über: datenschutz@flyprivatejet.de.